Satzung
des Vereins "Hilfe im Alltag für ältere Menschen e. V."
Präambel
Der Verein "Hilfe im Alltag für ältere Menschen e.V." versteht sich als diakonische Einrichtung im Kirchenkreis Göttingen. Er ist Teil der Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Gemeinde im Zeugnis von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus.
§ 1 • Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Hilfe im Alltag für ältere Menschen". Er hat seinen Sitz in Göttingen und trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Göttingen den Zusatz e.V.
§ 2 • Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist: Hilfe und Unterstützung von bedürftigen älteren Menschen und weitere soziale und diakonische Dienste.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
§ 3 • Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 • Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie gegebenenfalls nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen. Die Gewährung von Vergütungen für hauptamtliche Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Anstellungsvertrages bleibt hiervon unberührt.
5. Dem zuständigen Finanzamt sind unverzüglich Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aus ihr gestrichen wird.
§ 5 • Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gewillt sind, den Verein in seinen Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 zu unterstützen.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglieder sein
3. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich gestellt werden müssen, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt, bei natürlichen Personen jederzeit, bei juristischen Personen mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
d) durch Auflösung des Vereins.
§ 6 • Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 7 • Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
Die Mitglieder der Organe des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich.
§ 8 • Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie findet unter seiner/ihrer Leitung statt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem von dem/der Vorsitzenden binnen einer Woche einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins dieses unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertritt ihn/sie der/die stellvertretende Vorsitzende, ist dieser/diese verhindert, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
2. Die Mitglieder sind 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe des Ortes, des Datums, der Zeit und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen;
c) die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstands;
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes;
e) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
f) Satzungsänderungen;
g) die Auflösung des Vereins;
h) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
i) sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten.
4. Soweit nicht anders ausdrücklich geregelt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
5. Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern erfordern die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
6. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder.
7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. In den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse enthalten und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin sowie dem Protokollführer/der Protokollführerin unterschrieben sein muss. Das Protokoll ist in der folgenden Versammlung zu genehmigen.
§ 9 • Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
e) ein Beisitzer/eine Beisitzerin.
2. Die Mitglieder des Vorstands müssen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses oder Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Konfession sein. Die überwiegende Zahl der Vorstandsmitglieder muss der hannoverschen Landeskirche angehören.
3. Die Mitglieder wählen aus der Mitte der Versammlung den Vorstand auf fünf Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands ein und leitet sie. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertritt ihn/sie der/die stellvertretende Vorsitzende, ist dieser/diese verhindert, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Der Vorstand kann unter Hinzuziehung von Mitgliedern des Vereins Ausschüsse bilden, die aber nur eine beratende Funktion haben.
§ 10 • Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
§ 11 • Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Göttingen, den 27. März 2003
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